Weigel

Bewertung bei Insolvenzen und Sanierungen

Bei Insolvenzen und Sanierungen bewerten wir Maschinen, Anlagen und komplette Betriebseinrichtungen der Masse. Insolvenzverwalter erhalten kurzfristig realistische Erlöseinschätzungen statt Wunschwerten, als Grundlage für Gläubigerversammlung und Sanierungskonzept.

Gutachten durch qualifizierte und öffentlich bestellte und vereidigte SachverständigeSeit 1990

Fortführen, übertragen oder verwerten
Ob Sanierung, übertragende Lösung, Betriebsstilllegung oder Einzelverwertung: Am Anfang steht die Frage, was das Anlagevermögen in welchem Szenario erlöst. Wir stellen dafür Fortführungswert und Zerschlagungswert gegenüber, je Anlage und für den gesamten Bestand, und machen die Entscheidung damit rechenbar.
Für Insolvenzverwalter, Anwälte und Steuerberater
Wir arbeiten für Insolvenzverwalter ebenso wie für Rechtsanwälte und Steuerberater, die Schuldner oder Gläubiger begleiten. Die Gutachten erstellen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige; Methodik und Herleitung sind so dokumentiert, dass auch fachfremde Beteiligte im Verfahren sie nachvollziehen können.
Was eine Anlage tatsächlich erlöst
Buchwerte und Abschreibungstabellen sagen wenig darüber, was eine Anlage in der Verwertung erzielt. Unsere Einschätzungen stützen sich auf Zustand, Restnutzungsdauer und Marktgängigkeit. Auf Wunsch beziffern wir erwartbare Erlöse je Verwertungsweg und untere Preisgrenzen für Versteigerungen, außerdem stille Reserven und stille Lasten im Anlagevermögen.
Kurzfristige Termine
Insolvenzverfahren setzen enge Fristen. Wir übernehmen Bewertungen deshalb kurzfristig, nehmen die Anlagen vor Ort auf und liefern den Bericht zum vereinbarten Termin. Auf Wunsch erläutern wir das Ergebnis gegenüber Gläubigern und weiteren Beteiligten.

Maßgeblich ist nicht, was eine Anlage einmal gekostet hat, sondern was sie im Verfahren tatsächlich erlöst.

Welche Werte braucht Ihr Verfahren?

Nennen Sie uns Bestand, Standorte und Termindruck. Wir sagen Ihnen, welche Werte das Verfahren braucht und bis wann sie vorliegen können.